Das Wichtigste in Kürze
- Chancenkarte-Inhaber:innen sind bereits in Deutschland — kein Visumtermin, keine konsularische Wartezeit, sofort verfügbar.
- Während der Suchphase: max. durchschnittlich 20 Stunden/Woche (§ 20a AufenthG) + Probebeschäftigung bis zu zwei Wochen pro Arbeitgeber — für beides keine BA-Zustimmung erforderlich.
- Titelwechsel zur Blauen Karte EU: ab 50.700 € keine BA-Zustimmung; bei 45.934,20 € (Engpassberufe oder Berufseinsteiger:innen) mit BA-Zustimmung. Kein formaler Abschluss (§ 18g Abs. 2): immer BA-Zustimmung.
- Kein Familiennachzug während der Chancenkarte — er öffnet sich mit dem Titelwechsel.
- § 45c-Hinweis (Faire Integration) am ersten Arbeitstag in Textform geben — empfohlen als Onboarding-Standard, da der Wohnsitzstatus bei Vertragsschluss nicht immer eindeutig verifizierbar ist.
Die Chancenkarte (§ 20a AufenthG) ist ein punktebasierter Such-Aufenthaltstitel, der qualifizierten Fachkräften aus Nicht-EU-Staaten erlaubt, bis zu einem Jahr in Deutschland nach Arbeit zu suchen — ohne vorheriges Stellenangebot. Dieser Leitfaden richtet sich an HR-Teams und Arbeitgeber, die Chancenkarte-Inhaber:innen einstellen oder dies prüfen. relokate begleitet beide Seiten — kandidatenseitig für den Chancenkarte-Prozess und arbeitgeberseitig für Titelwechsel und Compliance-Koordination — für Unternehmen von Volkswagen bis KoRo, mit über 1.500 abgeschlossenen Relocations.
Chancenkarte-Inhaber:innen im Bewerberpool erkennen
Chancenkarte-Inhaber:innen sind Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten, die sich bereits in Deutschland aufhalten — auf Grundlage von § 20a AufenthG. Der Status ist am Aufenthaltstitel ablesbar: Er weist „Chancenkarte" aus und verweist auf § 20a AufenthG.
Zwei praktische Signale für HR-Teams: Sie können aus jedem Sourcing-Kanal kommen — LinkedIn, Mitarbeiterempfehlung, Direktbewerbung — weil sie sich bereits in Deutschland befinden. Kein Visumtermin, keine konsularische Wartezeit, bevor Sie sich treffen können.
Wer mit einer Chancenkarte vor Ihnen sitzt, hat den konsularischen Qualifikationscheck bereits bestanden. Die Qualifikationen wurden geprüft — was den Titelwechsel typischerweise schneller und risikoärmer macht als die Einstellung einer Fachkraft aus dem Ausland.
Chancenkarte-Inhaber:innen einstellen: Suchphase und Beschäftigung
Die Chancenkarte ist ein Such-Aufenthaltstitel, kein Beschäftigungstitel. Bis zum Titelwechsel gelten zwei Rahmenbedingungen.
Arbeitszeit: Höchstens durchschnittlich 20 Stunden je Woche (§ 20a AufenthG). Nicht Vollzeit, nicht 30 Stunden. Kurzfristige Schwankungen sind zulässig, solange der Durchschnitt eingehalten wird. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich, und eine Mitteilung an die Ausländerbehörde ist nicht nötig.
Probebeschäftigung: Bis zu zwei Wochen pro Arbeitgeber (§ 20a AufenthG). Die Probe muss qualifiziert sein — auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein, eine Anerkennungsmaßnahme nach § 16d zu begleiten. Eine Hilfstätigkeit scheidet aus. Sie ist regulär zu vergüten; wenn ein Arbeitsverhältnis begründet wird, gelten die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Eine BA-Zustimmung ist nicht erforderlich. Ein:e Bewerber:in kann eine Probe bei einem Arbeitgeber abschließen und, wenn keine Einstellung erfolgt, eine weitere Probe bei einem anderen Arbeitgeber absolvieren.
Gestalten Sie die zwei Wochen als echte Arbeitsprobe: Die Person liefert das Arbeitsergebnis, das Sie in Woche eins einer regulären Stelle erwarten würden. An Tag fünfzehn bieten Sie entweder die volle Stelle an oder nicht — sauberer als eine sechsmonatige Probezeit, und Sie haben noch nichts in die Finanzierung des Titelwechsels investiert.
Suchphase vs. nach dem Wechsel — der Überblick
| Chancenkarte (§ 20a AufenthG) | Nach dem Wechsel (z. B. Blaue Karte EU, § 18g) | |
|---|---|---|
| Arbeitszeit | Ø max. 20 Std./Woche + 2-Wochen-Probe | Vollzeit |
| BA-Zustimmung erforderlich | Nein | Mit Abschluss + ≥ 50.700 €: Nein. Mit Abschluss + 45.934,20 €: Ja. Ohne Abschluss (§ 18g Abs. 2): immer Ja |
| Familiennachzug möglich | Nein | Ja |
| Dauer | bis 1 Jahr (Folge-Chancenkarte: + max. 2 Jahre) | bis 4 Jahre, verlängerbar |
| Mitteilung an ABH | Nein | Ja — Mitteilungspflicht bei Arbeitgeberwechsel in den ersten 12 Monaten (§ 82) |
Der Titelwechsel: Blaue Karte EU oder Fachkräftetitel
Sobald die Einstellungsentscheidung gefallen ist, stellt die Person direkt den passenden Erwerbstitel an — meistens die Blaue Karte EU (§ 18g) oder einen Fachkräftetitel (§ 18a oder § 18b). Ein spezielles „Chancenkarte-Umwandlungsformular" gibt es nicht; es gilt der normale Titelantrag. Die Chancenkarte endet mit der Erteilung des neuen Titels. (§ 20a AufenthG sieht vor, dass eine Folge-Chancenkarte nur erteilt wird, wenn kein Erwerbstitel passt — der Standardweg führt also direkt zum passenden Titel.)
Das häufigste Ziel ist die Blaue Karte EU nach § 18g. Die Gehaltsschwellen 2026: 50.700 € Regelfall, 45.934,20 € für Engpassberufe und Berufseinsteiger:innen (Abschluss ≤ 3 Jahre). Diese Werte werden jährlich bis zum 31. Dezember des Vorjahres bekanntgegeben (§ 18g Abs. 7). Den Jobangebot-Nachweis erbringen Sie mit der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (EzB) — das aktuelle Formular können Sie direkt bei der Bundesagentur für Arbeit herunterladen.
Wann muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen — und wann nicht?
Die Antwort hängt primär davon ab, ob Ihre Neueinstellung einen anerkannten Hochschulabschluss hat — nicht allein vom Gehalt.
Mit Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 1):
- Ab 50.700 € Jahresbrutto: Blaue Karte EU ohne BA-Zustimmung. Kein Arbeitsmarkttest, keine Prüfung der Arbeitsbedingungen.
- Bei 45.934,20 € (Engpassberufe oder Berufseinsteiger:innen ≤ 3 Jahre nach Abschluss): BA-Zustimmung erforderlich. Geprüft werden die Arbeitsbedingungen; eine Vorrangprüfung findet nicht statt.
Ohne formalen Hochschulabschluss (§ 18g Abs. 2):
IT-Spezialist:innen mit mindestens drei Jahren einschlägiger Berufserfahrung können über § 18g Abs. 2 qualifizieren — aber die BA-Zustimmung ist immer erforderlich, unabhängig davon, ob das Gehalt 50.700 € übersteigt. Ein Angebot von 55.000 € kauft keinen BA-freien Weg.
Was, wenn die Person stattdessen einen Fachkräftetitel anstrebt? Die Blaue Karte EU ist der häufigste Ziel-Titel, aber wenn das Gehalt unter die Blaue-Karte-Schwelle fällt oder die Person eine Berufsausbildung mitbringt, ist der Fachkräftetitel der richtige Weg — § 18a für anerkannte Berufsausbildungen oder § 18b für akademische Abschlüsse. Der Arbeitgeber legt der Ausländerbehörde den Arbeitsvertrag und die erforderlichen Unterlagen vor. Im Gegensatz zur Blauen Karte kann beim Fachkräftetitel eine Vorrangprüfung und Arbeitsbedingungsprüfung durch die BA anfallen, je nach Beruf und Branche. Ihr Relocation-Partner kann bestätigen, welcher Weg passt.
Nach dem Wechsel: In den ersten zwölf Monaten nach Erteilung der Blauen Karte EU muss jeder Arbeitgeberwechsel der Ausländerbehörde mitgeteilt werden (§ 82 AufenthG), sofern die neue Stelle weiterhin die Blaue-Karte-Voraussetzungen erfüllt. Das ist ein Mitteilungsverfahren — keine BA-Zustimmung. Es ist relevant, wenn Sie jemanden abwerben, dessen Blaue Karte weniger als zwölf Monate alt ist.
Fünf Fragen, die HR-Teams beim Titelwechsel stellen
Wie lange dauert der Wechsel?
Das variiert stark nach Ausländerbehörde — von wenigen Wochen bis zu mehreren Monaten. Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht. Vollständige Unterlagen reduzieren Rückfragen mit der Behörde. Ihr Relocation-Partner kennt die lokalen Laufzeiten; bauen Sie die Vorlaufzeit in Ihre Einstellungsplanung ein.
Was kann die Person in der Zwischenzeit tun?
Wer den Folgetitel vor Ablauf der Chancenkarte beantragt, profitiert von der Fiktionswirkung: § 81 Abs. 4 AufenthG erklärt den Aufenthalt mit Einreichung des Antrags automatisch für die gesamte Bearbeitungszeit als rechtmäßig — die Person muss nicht ausreisen. Die Ausländerbehörde kann eine Fiktionsbescheinigung ausstellen, um diesen Status zu dokumentieren — hilfreich für Grenzübertritte oder für administrative Zwecke wie die Kontoeröffnung bei einer Bank — aber der gesetzliche Schutz entsteht durch den rechtzeitigen Antrag selbst, nicht erst durch Ausstellung der Bescheinigung. Ob die 20-Stunden-Arbeitsberechtigung in dieser Übergangsphase automatisch weiterläuft, ist rechtlich interpretationsbedürftig; verlassen sollte sich Ihr HR-Prozess nicht pauschal darauf. Was klar ist: Sobald die Ausländerbehörde die Ausstellung des neuen Titels veranlasst, gilt die Arbeitserlaubnis des Folgetitels bereits — Vollzeitarbeit ist möglich, bevor die physische Karte ausgehändigt wird (§ 81 Abs. 5a AufenthG). Die sichere Empfehlung: Antrag früh stellen.
Was, wenn die Chancenkarte während der Prüfung abläuft?
Bei rechtzeitigem Antrag — gestellt vor Ablauf der Chancenkarte — gilt der Aufenthalt während der gesamten Bearbeitungszeit als rechtmäßig (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Die Person muss nicht ausreisen. Die Fiktionsbescheinigung dokumentiert diesen Status. Die entscheidende Bedingung: Der Antrag muss vor Ablauf gestellt worden sein.
Was braucht die Person noch, um tatsächlich zu starten?
Der Titelwechsel ist ein Schritt — aber nicht der letzte vor dem ersten Arbeitstag. Für Ihren Onboarding-Prozess:
- Anmeldung (Einwohnermeldeamt): Voraussetzung für Steuer-ID und Sozialversicherung; sollte vor oder unmittelbar nach Arbeitsbeginn erfolgen.
- Steueridentifikationsnummer: Wird automatisch zugeteilt, wenn die Person bei der Meldebehörde registriert ist. Nach erstmaliger Anmeldung einige Wochen Vorlauf einplanen.
- Sozialversicherungsausweis: Nach Anmeldung bei einer gesetzlichen Krankenkasse; für die HR-Akte.
- Bankkonto: Für die Gehaltsüberweisung; manche Banken verlangen den neuen Aufenthaltstitel vor der Kontoeröffnung — ggf. Überbrückungslösung planen.
Was sind die Vorteile, jemanden über die Chancenkarte einzustellen?
Der Hauptvorteil ist einfach: Die Person ist bereits in Deutschland — kein Botschaftstermin, keine konsularische Wartezeit. Die Probebeschäftigung erlaubt es Ihnen, die Einstellungsentscheidung zu testen, bevor Sie sich zu einer Vollzeitstelle verpflichten. Und die Person hat den konsularischen Qualifikationscheck bereits bestanden — das bedeutet typischerweise schnelleren Titelwechsel und geringeres Sponsor-Risiko als bei einer Einstellung aus dem Ausland.
Onboarding-Compliance ab Tag 1: § 45c und Familiennachzug
§ 45c-Hinweis (Faire Integration): § 45c AufenthG gilt für Arbeitsverträge mit Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Bei Chancenkarte-Einstellungen, die im Inland zustande kommen, ist dieser Scope-Trigger typischerweise nicht erfüllt. Dennoch empfehlen wir den Hinweis als Standard für jede Einstellung: Der Wohnsitzstatus bei Vertragsschluss ist nicht immer eindeutig verifizierbar, und der Hinweis kostet nichts. Informieren Sie die Person am ersten Arbeitstag in Textform (E-Mail, Brief oder Vertragszusatz) über ihr Recht auf kostenlose Beratung nach § 45b (Faire Integration). Kein Bußgeld ist an einen Verstoß geknüpft (§ 45c steht nicht im Bußgeldkatalog des § 98 AufenthG).
Familiennachzug: Während der Chancenkarte gibt es keinen Familiennachzug. Er öffnet sich mit dem Titelwechsel: Sobald der Wechsel zur Blauen Karte EU (§ 18g), zum Fachkräftetitel nach § 18a oder § 18b vollzogen ist, greift der reguläre Familiennachzug nach §§ 29–30 AufenthG für Ehepartner:innen; Kinder sind nach dem Titelwechsel über § 32 AufenthG zum Nachzug berechtigt. Begleitende Ehepartner:innen erhalten mit dem Familiennachzug uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (§ 27 Abs. 5 AufenthG).
Chancenkarte-Einstellungen mit relokate
Was relokate übernimmt: Chancenkarte-Begleitung, Titelwechsel zur Blauen Karte EU oder zum Fachkräftetitel, Behördenkoordination. HR-Teams haben eine Anlaufstelle statt drei Dienstleister.
Vorab-Check starten →Stand: Juni 2026. Verfasst von Hanna Kovacs, relokate. Geprüft gegen § 20a, § 18g, § 30, § 45c, § 81 AufenthG (Fassung Juni 2026). relokate übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Anwendbarkeit dieser Inhalte auf den Einzelfall. Dieser Leitfaden ersetzt keine fachkundige Beratung durch Einwanderungs- oder Arbeitsrechtsspezialist:innen.

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Hanna Kovacs
Product Manager, Global Mobility
Professional experience across the US, Hungary, and Germany in product management and operations. Deep expertise in German immigration law and the regulatory landscape for skilled worker migration. At relokate, Hanna owns the product roadmap, drives platform automation, and develops the compliance frameworks and immigration content that HR teams rely on.