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Fast-Track-Service · § 81a AufenthG

Wer kommt für das beschleunigte Fachkräfteverfahren infrage?

Wer kommt für das beschleunigte Fachkräfteverfahren infrage?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) ist für Personen gedacht, die noch im Ausland leben und vor allem zu einem dieser Zwecke nach Deutschland kommen: Beschäftigung als Fachkraft (Blaue Karte EU § 18g, Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte § 18a und § 18b), Berufsausbildung (§ 16a) oder Maßnahmen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation, etwa eine Anpassungsmaßnahme oder eine Anerkennungspartnerschaft (§ 16d). Die vollständige Liste unten enthält auch seltenere Fälle, etwa hochqualifizierte Wissenschaftler:innen (§ 18c Abs. 3), und sonstige qualifizierte Beschäftigte nach § 81a Abs. 5. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden. Den Antrag stellt Ihr Unternehmen mit Vollmacht der Person bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Vom beschleunigten Verfahren erfasst

  • Blaue Karte EU (§ 18g)

    Deutscher, anerkannter oder vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss oder ein mindestens dreijähriger, einem Hochschulabschluss gleichwertiger tertiärer Abschluss (Stufe 6 der ISCED 2011 oder des EQR), in einer der Qualifikation angemessenen Stelle mit mindestens sechs Monaten Laufzeit. Auch IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren IT-Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren (§ 18g Abs. 2).

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 18g Abs. 1–3 AufenthG

  • Fachkräfte mit Berufsausbildung (§ 18a)

    Die zuständige Stelle hat die ausländische Berufsqualifikation als gleichwertig mit einer deutschen festgestellt. Jede qualifizierte Beschäftigung ist möglich.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1, § 18a AufenthG

  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18b)

    Der ausländische Hochschulabschluss ist anerkannt oder mit einem deutschen vergleichbar. Jede qualifizierte Beschäftigung ist möglich.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 2, § 18b AufenthG

  • Berufsausbildung in Deutschland (§ 16a)

    Betriebliche Ausbildung, einschließlich eines vorbereitenden Deutschkurses. Für eine schulische Ausbildung verlangen die Anwendungshinweise des Bundes zusätzlich eine nachgewiesene Einstellungszusage für die Zeit danach; das Gesetz nennt § 16a ohne diese Einschränkung.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 16a AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 16a.V.7, 81a.3.4.4

  • Anerkennungsmaßnahmen und Anerkennungspartnerschaft (§ 16d)

    Die Person gleicht Unterschiede zur deutschen Qualifikation in Deutschland aus oder lässt ihre Qualifikation während der Beschäftigung anerkennen (Anerkennungspartnerschaft). Für rein theoretische Maßnahmen und Anerkennungsprüfungen verlangen die Anwendungshinweise zusätzlich eine nachgewiesene Einstellungszusage.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 16d AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.5, 81a.3.4.4

  • Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3)

    In besonderen Fällen, zum Beispiel Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder Lehrpersonen und wissenschaftliche Mitarbeitende in herausgehobener Funktion, jeweils mit mehrjähriger Berufserfahrung.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 18c Abs. 3 AufenthG

  • Sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 81a Abs. 5)

    Das Gesetz definiert den Begriff nicht. Die Anwendungshinweise des Bundes nennen unter anderem Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV), Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten (§ 3 BeschV), Forschende (§ 18d) sowie Berufskraftfahrerinnen und -fahrer (§ 24a BeschV). Ob die Person dazugehört, klärt relokate mit der Behörde.

    Alle Gruppen aus den Anwendungshinweisen
    • Berufserfahrene: § 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV
    • Leitende Angestellte, zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Organmitglieder (z. B. Geschäftsführung) und Personen mit besonderen, vor allem unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen: § 19c Abs. 1 i. V. m. § 3 BeschV
    • Forschende: § 18d AufenthG
    • Wissenschaftlerinnen, Wissenschaftler und Lehrkräfte: § 19c Abs. 1 i. V. m. § 5 BeschV
    • Berufskraftfahrerinnen und -fahrer: § 19c Abs. 1 i. V. m. § 24a BeschV
    • Befristete praktische Tätigkeit zur Anerkennung: § 19c Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 BeschV
    • Beschäftigung im öffentlichen Interesse: § 19c Abs. 3 AufenthG
    • Beamtinnen und Beamte: § 19c Abs. 4 AufenthG

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 5 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.5, 19c.1.V; BT-Drs. 19/8285, S. 113

Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

Die meisten Wege im beschleunigten Verfahren setzen eine Fachkraft im aufenthaltsrechtlichen Sinn voraus. Entscheidend sind zwei Dinge: die Qualifikation und die Stelle.

Fachkraft ist, wer eines davon hat

Berufsausbildung
Eine deutsche Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer festgelegten Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder eine ausländische Berufsqualifikation, deren Gleichwertigkeit die zuständige Stelle festgestellt hat.
Hochschulabschluss
Ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein mit einem deutschen vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3, § 2 Abs. 12a, § 18 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG

(Noch) keine Fachkraft in diesem Sinne

  • Keine Berufsausbildung und kein Hochschulabschluss
  • Eine deutsche Ausbildung von weniger als zwei Jahren, etwa eine einjährige Helferausbildung
  • Eine ausländische Berufsqualifikation, die (noch) nicht als gleichwertig festgestellt ist: Anerkennung nicht beantragt, noch offen oder mit festgestellten Unterschieden
  • Ein ausländischer Hochschulabschluss, der weder anerkannt noch mit einem deutschen vergleichbar ist

Eine ausländische Ausbildung von weniger als zwei Jahren schließt die Anerkennung nicht automatisch aus: Nachgewiesene Berufserfahrung und Weiterbildung können Unterschiede ausgleichen.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 3, § 2 Abs. 12a AufenthG; § 4 Abs. 2 Nr. 3 BQFG

Auch die Stelle zählt

Titel als Fachkraft (§ 18a, § 18b) und der Weg für Berufserfahrene setzen eine qualifizierte Beschäftigung voraus: Sie muss Kenntnisse erfordern, die in einem Studium oder einer mindestens zweijährigen qualifizierten Berufsausbildung erworben werden. Helfer- und Anlerntätigkeiten sind dort ausgeschlossen, auch wenn die Person Fachkraft ist. Die Blaue Karte EU setzt eine der Qualifikation angemessene Stelle voraus. Die einzige, enge Ausnahme gibt es bei der Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 Satz 2–3).

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 12b, § 18a, § 18b, § 18g Abs. 1, § 19c Abs. 2 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 18a.0.7, 18b.0.6

Noch keine Fachkraft? Diese Wege sind trotzdem im beschleunigten Verfahren möglich

  • Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3)

    Die Person arbeitet bereits, während ihre Qualifikation anerkannt wird.

    Voraussetzungen
    • Eine in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Jahre Ausbildung) oder ein dort staatlich anerkannter Hochschulabschluss, bestätigt durch eine fachkundige inländische Stelle wie die ZAB
    • Ein konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung
    • Eine Vereinbarung: Die Person leitet das Anerkennungsverfahren nach der Einreise unverzüglich ein, Ihr Unternehmen ermöglicht die geforderten Qualifizierungsmaßnahmen im Arbeitsverhältnis
    • Ihr Unternehmen ist für die Ausbildung oder Nachqualifizierung geeignet
    • Deutschkenntnisse, die der Tätigkeit entsprechen, mindestens A2
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Rechtsgrundlage: § 16d Abs. 3 Satz 1 und 4, § 2 Abs. 10 AufenthG

  • Anerkennungsmaßnahmen (§ 16d Abs. 1)

    Stellt die Anerkennungsstelle per Bescheid fest, dass die Qualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren in Absprache mit der Person mit dem Ziel eines Titels nach § 16d fortgeführt werden.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 3 Satz 2 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.3.3.1.9; Make it in Germany, FAQ 8 zum Verfahren

  • Qualifikationsanalyse (§ 16d Abs. 6)

    Fehlen Nachweise, kann die Anerkennungsstelle die Fähigkeiten praktisch feststellen; dafür ist ein Aufenthalt von bis zu sechs Monaten möglich (Deutsch in der Regel mindestens A2). Ob die Behörde das im beschleunigten Verfahren durchführt, klärt relokate vorab.

    Rechtsgrundlage: § 16d Abs. 6, § 81a Abs. 1 AufenthG

  • Berufsausbildung in Deutschland (§ 16a)

    Die Person wird hier zur Fachkraft ausgebildet.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 16a AufenthG

  • Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV)

    Für eine qualifizierte Beschäftigung in einem nicht reglementierten Beruf, mit mindestens zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren und einer im Erwerbsstaat anerkannten Qualifikation. Gehalt 2026 mindestens 45.630 €, außer bei tarifgebundenem Arbeitgeber mit tariflicher Bezahlung.

    Voraussetzungen
    • Berufserfahrung: mindestens zwei Jahre aus den letzten fünf Jahren, die zu dieser Beschäftigung befähigt
    • Qualifikation: eine in dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannte Berufsqualifikation (mindestens zwei Jahre Ausbildung), ein dort staatlich anerkannter Hochschulabschluss oder ein Berufsabschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK), der den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes entspricht. Die staatliche Anerkennung bestätigt eine fachkundige inländische Stelle, in der Regel die ZAB; im beschleunigten Verfahren leitet die Behörde das ein. In IT-Berufen ist keine formale Qualifikation nötig
    • Gehalt 2026: mindestens 45.630 €, außer bei tarifgebundenem Arbeitgeber mit tariflicher Bezahlung
    • Beginn der Beschäftigung ab 45 Jahren: Die erste Zustimmung setzt mindestens 55.770 € (2026) oder den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung voraus; Ausnahmen nur bei öffentlichem Interesse, die Tarifausnahme gilt hier nicht
    • Bei reglementierten Berufen wie Pflege oder Medizin bleibt die deutsche Berufsausübungserlaubnis erforderlich
    • Das beschleunigte Verfahren gilt über § 81a Abs. 5

    Rechtsgrundlage: § 19c Abs. 2, § 18 Abs. 2 Nr. 3, § 81a Abs. 3 Nr. 2a AufenthG; § 6, § 1 Abs. 2 BeschV; Anwendungshinweise BMI Nr. 19c.2.2

  • IT-Fachkräfte ohne Hochschulabschluss

    Blaue Karte EU nach § 18g Abs. 2: mindestens drei Jahre IT-Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren, Gehalt 2026 mindestens 45.934,20 €, mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

    Rechtsgrundlage: § 18g Abs. 2 AufenthG; BAnz AT 18.12.2025 B3

  • Leitende Angestellte, Organmitglieder und Spezialistinnen und Spezialisten (§ 3 BeschV)

    Leitende Angestellte, zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Organmitglieder (z. B. Geschäftsführung) und Personen mit besonderen, vor allem unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen für eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland. Die Bundesagentur für Arbeit kann zustimmen, auch ohne Qualifikation als Fachkraft.

    Rechtsgrundlage: § 19c Abs. 1 AufenthG, § 3 BeschV

Kann die Qualifikation nicht anerkannt und kein Unterschied ausgeglichen werden, kann geprüft werden, ob der Weg über die Berufserfahrung oder eine Ausbildung in Deutschland in Betracht kommt. Ist beides nicht der Fall, beendet die Behörde das Verfahren.

Bei einer Helfer- oder Anlerntätigkeit ist das beschleunigte Verfahren in der Regel nicht möglich, unabhängig von der Qualifikation der Person. Die Ausnahmen sind eng: die Anerkennungspartnerschaft und eine Beschäftigung im begründeten Einzelfall bei öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3), die die Anwendungshinweise ohne qualifizierte Beschäftigung in das Verfahren einbeziehen. Ohne anerkannte oder anerkennbare Qualifikation und ohne einschlägige Berufserfahrung bleibt im beschleunigten Verfahren vor allem eine Ausbildung in Deutschland (§ 16a). Wege ohne beschleunigtes Verfahren finden Sie unter „Nicht erfasst“.

Rechtsgrundlage: Make it in Germany, FAQ 8 zum Verfahren; § 16d Abs. 3 Satz 2–3, § 19c Abs. 3 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 19c.3.0, 19c.3.V

Nicht vom beschleunigten Verfahren erfasst

Für die meisten Fälle gibt es einen anderen Weg; er steht jeweils unter dem Grund.

  • Personen, die bereits in Deutschland leben

    Unabhängig vom aktuellen Titel, z. B. Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen, Auszubildende, Inhaberinnen und Inhaber einer Chancenkarte

    Das Verfahren gilt für Personen, die „einreisen wollen“. Nach den Anwendungshinweisen muss sich die Person im Herkunftsland oder rechtmäßig in einem anderen Staat aufhalten; nach der Leistungsbeschreibung Sachsens reicht eine kurzzeitige Verlegung des Aufenthaltsorts ins Ausland nicht.

    Stattdessen: relokate bereitet den Antrag auf den neuen Titel bei der örtlichen Ausländerbehörde vor. Mit nationalem Visum oder Aufenthaltserlaubnis ist das in der Regel ohne Ausreise möglich, sofern der bisherige Titel den Wechsel nicht ausschließt; für Asylsuchende und Geduldete gelten Sonderregeln. relokate klärt mit der Ausländerbehörde, ob der Wechsel möglich ist.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 10 AufenthG; § 39 Nr. 1, 4–5 AufenthV; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.7.1; Leistungsbeschreibungen Berlin und Sachsen

  • Arbeitsuchende: Chancenkarte (§ 20a) und Titel zur Arbeitsuche (§ 20)

    § 20: Arbeitsuche nach Studium, Forschung, Berufsausbildung oder Anerkennung in Deutschland

    Beide fehlen in § 81a Abs. 1. Bei der Such-Chancenkarte fehlt ein Arbeitgeber, und die Folge-Chancenkarte wird nur als deren Verlängerung in Deutschland erteilt; die Anwendungshinweise schließen deshalb beide aus.

    Stattdessen: Nach der Einstellung in Deutschland bereitet relokate den passenden Antrag vor: einen Titel als Fachkraft oder die Blaue Karte, wenn die Voraussetzungen vorliegen, sonst die Folge-Chancenkarte für eine qualifizierte Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ist die Person noch im Ausland und hat Ihr Angebot, kann der Beschäftigungstitel selbst im beschleunigten Verfahren beantragt werden.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1, § 20, § 20a Abs. 5 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 20a.V

  • Helfer- und Anlerntätigkeiten

    Stellen, die weder ein Studium noch eine mindestens zweijährige qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen

    Keine qualifizierte Beschäftigung. Titel als Fachkraft und der Weg für Berufserfahrene setzen eine voraus, und die Anwendungshinweise schließen Helfer- und Anlernberufe aus. Laut Begründung des Regierungsentwurfs von 2019 soll § 81a Abs. 5 nicht für niedrig Qualifizierte gelten.

    Stattdessen: Ohne beschleunigtes Verfahren: die Zustimmung zu „jeder Beschäftigung“ nach § 26 BeschV für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten, der USA, des Vereinigten Königreichs, Kanadas und weiterer Staaten, mit einer Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die relokate für Sie vorbereitet (die Auskünfte zur Stelle gibt Ihr Unternehmen). Im beschleunigten Verfahren: Ausbildung in Deutschland (§ 16a).

    Voraussetzungen der Wege nach § 26 BeschV und die Ausnahmen
    • Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV): Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Zustimmung mit Vorrangprüfung; für die erste Zustimmung wird das Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der sechs Staaten beantragt; höchstens 50.000 erstmalige Zustimmungen je Kalenderjahr; ausgeschlossen nach Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten vor dem Antrag.
    • Ab 45 Jahren setzt die erste Zustimmung nach der Westbalkanregelung ein Gehalt von mindestens 55.770 € (2026) oder eine angemessene Altersversorgung voraus; Ausnahmen nur in begründeten Fällen (§ 1 Abs. 2 BeschV).
    • Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich und den USA: Zustimmung zu jeder Beschäftigung mit Vorrangprüfung (§ 26 Abs. 1 BeschV).
    • Enge Ausnahme in der Anerkennungspartnerschaft: eine Tätigkeit unterhalb der qualifizierten Beschäftigung nur, wenn der Zielberuf eine Berufsausübungserlaubnis erfordert, Ihr Unternehmen tarif- oder kirchenrechtlich gebunden ist und danach bezahlt oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung (§ 72 SGB XI) ist, und Einstufung und Entgelt auf den Zielberuf hinführen (§ 16d Abs. 3 Satz 2–3).
    • Beschäftigung im begründeten Einzelfall bei öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3): Die Anwendungshinweise beziehen sie in das beschleunigte Verfahren ein, eine qualifizierte Beschäftigung ist nicht erforderlich. Es ist eine Ausnahme für den Einzelfall, und die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen.

    Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 12b, § 18a, § 18b, § 19c Abs. 2 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 18a.0.7, 18b.0.6, 19c.3.0, 19c.3.V; BT-Drs. 19/8285, S. 113; § 26, § 36 Abs. 3 BeschV

  • Westbalkanregelung und andere Zustimmungen zu „jeder Beschäftigung“ (§ 26 BeschV)

    Auch für qualifizierte Stellen

    Die Anwendungshinweise beziehen § 26 BeschV nicht in das beschleunigte Verfahren ein; laut Make it in Germany ist die Einreise über die Westbalkanregelung im beschleunigten Verfahren nicht möglich.

    Stattdessen: Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit und Visumantrag bei einer deutschen Auslandsvertretung (bei der ersten Zustimmung nach der Westbalkanregelung in einem der sechs Staaten). Mit anerkennbarer Qualifikation: § 18a, § 18b oder Blaue Karte im beschleunigten Verfahren, außerhalb des Kontingents.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 19c.1.V; Make it in Germany, Westbalkanregelung; § 26, § 36 Abs. 3 BeschV; Bundesagentur für Arbeit, Westbalkanregelung

  • Saisonarbeit, kurzzeitige und andere vorübergehende Beschäftigungen sowie Entsendungen durch ausländische Arbeitgeber

    Nach den Anwendungshinweisen sind vorübergehende Beschäftigungen nach der BeschV und Entsendungen nicht einbezogen; vorausgesetzt ist ein Angebot eines Arbeitgebers in Deutschland für ein inländisches Beschäftigungsverhältnis. Die Bundesagentur für Arbeit schließt Entsendungen ausdrücklich aus.

    Stattdessen: relokate prüft, ob ein deutscher Arbeitsvertrag möglich ist; dann § 18a, § 18b oder Blaue Karte im beschleunigten Verfahren. Sonst gilt das reguläre Verfahren der jeweiligen Kategorie.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 19c.1.V, 81a.1.0.7.1; Fachliche Weisungen BA 81a.0.3

  • ICT-Karte (§ 19) und internationaler Personalaustausch (§ 10 BeschV)

    Nach den Anwendungshinweisen sind qualifizierte, aber nur vorübergehende Beschäftigungen wie unternehmensinterne Transfers „derzeit nicht Zielgruppe“ des Verfahrens. Die Bundesagentur für Arbeit überlässt die Entscheidung den Ausländerbehörden.

    Stattdessen: Reguläres Verfahren für die ICT-Karte oder das Visum. relokate kann bei der Behörde anfragen, ob sie das beschleunigte Verfahren trotzdem durchführt.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.5, 19c.1.V; Fachliche Weisungen BA 81a.0.3

  • Pflegehilfskräfte (§ 22a BeschV)

    § 22a gehört zu den besonderen Berufs- und Personengruppen der BeschV, die die Anwendungshinweise nicht einbeziehen; ausdrücklich genannt sind aus diesem Teil nur Berufskraftfahrerinnen und -fahrer (§ 24a).

    Stattdessen: Reguläres Visumverfahren mit Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Mit anerkennbarer Pflegefachqualifikation: § 18a oder Anerkennungspartnerschaft (§ 16d), beide im beschleunigten Verfahren.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 19c.1.V, 81a.1.0.5; Fachliche Weisungen BA 81a.0.3; § 36 Abs. 3 BeschV

  • Gesundheits- und Pflegekräfte, privat angeworben aus einem Staat der WHO-Liste

    Für Gesundheits- und Pflegeberufe darf aus den Staaten der Anlage zu § 38 BeschV nur die Bundesagentur für Arbeit anwerben und vermitteln. Kam die Stelle durch unerlaubte Anwerbung oder Vermittlung zustande, muss sie die Zustimmung versagen, und nach den Anwendungshinweisen wird das Verfahren dann nicht durchgeführt. Maßgeblich ist der Wohnsitzstaat, nicht die Staatsangehörigkeit.

    Stattdessen: relokate prüft vorab Wohnsitzstaat und Weg zur Stelle. Hat die Person die Stelle eigeninitiativ gefunden, ist das beschleunigte Verfahren möglich.

    Rechtsgrundlage: § 38 BeschV mit Anlage; § 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.6

  • Selbständige und freiberufliche Tätigkeit (§ 21)

    Den Antrag stellt ein Arbeitgeber, und § 81a Abs. 5 erfasst nur „Beschäftigte“; § 21 ist nicht genannt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, nicht aus einer ausdrücklichen Aussage der Behörden.

    Stattdessen: Das Verfahren ist möglich, wenn Ihr Unternehmen die Person anstellt. Für eine selbständige Tätigkeit beantragt die Person ein Visum nach § 21 bei der Auslandsvertretung.

    Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 1 und 5, § 21 AufenthG

  • Studium (§ 16b) und Sprachkurse (§ 16f)

    Weder in § 81a Abs. 1 noch in der Liste des Bundes zu Abs. 5 genannt.

    Stattdessen: Ein Deutschkurs zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung gehört zu § 16a und ist erfasst.

    Rechtsgrundlage: § 81a, § 16a Abs. 1 AufenthG; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.5

  • Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung)

    Die Bundesagentur für Arbeit muss die Zustimmung für Leiharbeitskräfte versagen. Damit scheiden alle zustimmungspflichtigen Wege aus, mit und ohne beschleunigtes Verfahren.

    Stattdessen: Möglich sind nur zustimmungsfreie Titel, etwa die reguläre Blaue Karte ab 50.700 € (2026). Ob eine Behörde das Verfahren mit einem Verleiher als Arbeitgeber durchführt, klärt relokate im Einzelfall.

    Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 1 Nr. 2, § 18g Abs. 1 AufenthG; BAnz AT 18.12.2025 B3

  • Personen mit Einreise- und Aufenthaltsverbot, SIS-Ausschreibung zur Fahndung oder Festnahme oder bestimmten AZR-Einträgen

    Nach den Anwendungshinweisen vom beschleunigten Verfahren ausgeschlossen.

    Nächster Schritt: Solange ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt, darf kein Aufenthaltstitel erteilt werden, selbst bei einem Anspruch. Bitte informieren Sie relokate vorab; über das weitere Vorgehen entscheidet die Behörde.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.0.6; § 11 Abs. 1 AufenthG; § 2 Abs. 2 Nr. 4–8 und 12 AZR-Gesetz

Behörde entscheidet: relokate klärt vorab

Hier unterscheiden sich die amtlichen Quellen, oder die Entscheidung liegt bei der Behörde.

  • Wohnsitz in einem anderen EU-Staat

    Bund, Sachsen und Berlin lassen das Verfahren zu; Hamburg beschreibt es nur für Personen außerhalb der EU. Eine Daueraufenthaltserlaubnis-EU oder vorübergehender Schutz in einem anderen EU-Staat schließt die Blaue Karte EU aus.

    Rechtsgrundlage: Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.7.1, 81a.0.7; Leistungsbeschreibungen Sachsen, Berlin, Hamburg; § 19f AufenthG

  • Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den USA

    Sie können den Titel auch in Deutschland einholen. Der Bund lässt das beschleunigte Verfahren bei Wohnsitz im Ausland zu; Bayern beschreibt es nur für visumpflichtige Personen. Es gilt nur für die erfassten Zwecke, nicht für „jede Beschäftigung“ nach § 26 Abs. 1 BeschV.

    Rechtsgrundlage: § 41 AufenthV; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.5, 19c.1.V; Zentrale Stelle Bayern (ZSEF)

  • Bereits gestellter Visumantrag

    Die Leistungsbeschreibung des Bundes nennt „noch kein Visumantrag“ als Voraussetzung, auch für mitreisende Familienangehörige. Parallele Verfahren sind nicht ausgeschlossen: Ausländerbehörde und Auslandsvertretung entscheiden, welches fortgeführt wird; das laufende Visumverfahren auszusetzen kann sich lohnen. Bitte informieren Sie relokate vorab.

    Rechtsgrundlage: Leistungsbeschreibung des Bundes (fimportal.de); Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.2; Make it in Germany, FAQ 4 zum Verfahren

Beschleunigtes Verfahren nicht nötig

  • Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz

    Sie haben Freizügigkeit.

    Rechtsgrundlage: Make it in Germany, Arbeitgeberleitfaden 2026

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU aus einem anderen EU-Staat

    Nach 12 (in manchen Fällen 6) Monaten gilt ein eigenes Mobilitätsverfahren; der Antrag wird innerhalb eines Monats nach der Einreise in Deutschland gestellt.

    Rechtsgrundlage: § 18i AufenthG; § 39 Nr. 7, 7a AufenthV

  • Mobiler-ICT-Karte (§ 19b)

    Die Person hat bereits einen ICT-Titel eines anderen EU-Staats und stellt den Antrag in Deutschland.

    Rechtsgrundlage: § 19b AufenthG; § 39 Nr. 9 AufenthV

Familie

  • Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden. Nach den Vorgaben des Bundes gilt eine Einreise bis sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft als zeitlicher Zusammenhang.
  • Die Familie muss die Voraussetzungen des Familiennachzugs erfüllen; das beschleunigte Verfahren vereinfacht nur den Ablauf. Melden Sie die Familie bei Abschluss der Vereinbarung an, spätestens bis zur Vorabzustimmung.
  • Der Ehepartner erteilt eine Vollmacht; für minderjährige Kinder wird sie in deren Namen erteilt. Eltern und Schwiegereltern sind nicht erfasst.
  • Bei Ausbildung (§ 16a), Anerkennung (§ 16d) und manchen anderen Wegen braucht der Ehepartner einfache Deutschkenntnisse (A1), sofern keine Ausnahme greift; nicht bei Blauer Karte, § 18a/§ 18b, § 18c Abs. 3, Forschenden, Berufserfahrenen, Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Beamtinnen und Beamten.
  • Die Gebühr von 411 € schließt die Familie ein; die Visumgebühr von 75 € zahlt jede Person bei der Auslandsvertretung (Minderjährige 37,50 €). Wer später nachzieht, nutzt das reguläre Visum zum Familiennachzug.

Rechtsgrundlage: § 81a Abs. 4, §§ 27 ff., § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG; §§ 46, 47, 50 AufenthV; Anwendungshinweise BMI Nr. 81a.1.0.8, 81a.4.1–81a.4.3; Leistungsbeschreibung des Bundes

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung; relokate ist keine Rechtsanwaltskanzlei.

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Für wen gilt das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a AufenthG) gilt für Personen, die noch im Ausland leben und eine Blaue Karte EU (§ 18g, auch IT-Fachkräfte ohne Abschluss), einen Titel als Fachkraft (§ 18a/§ 18b), eine Berufsausbildung (§ 16a), Anerkennungsmaßnahmen bzw. die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d) oder eine Niederlassungserlaubnis für hoch qualifizierte Fachkräfte mit akademischer Ausbildung (§ 18c Abs. 3) anstreben. Es gilt auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 81a Abs. 5), laut Bund unter anderem Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV), Führungskräfte und Spezialistinnen und Spezialisten, Forschende sowie Berufskraftfahrerinnen und -fahrer. Nicht erfasst: Personen, die bereits in Deutschland leben, Arbeitsuchende (Chancenkarte), Helfer- und Anlerntätigkeiten, die Westbalkanregelung, Saison- und andere vorübergehende Beschäftigung, Entsendungen, unternehmensinterne Transfers, Pflegehilfskräfte, Selbständigkeit und Studium. Ehepartner und minderjährige ledige Kinder können einbezogen werden, wenn ihre Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden (§ 81a Abs. 4 AufenthG); nach den Vorgaben des Bundes gilt eine Einreise bis sechs Monate nach der Fachkraft als zeitlicher Zusammenhang. relokate prüft jeden Fall in der Eignungsprüfung.

Können wir das beschleunigte Verfahren für jemanden nutzen, der bereits in Deutschland ist?

Nein. Das Verfahren gilt für Personen, die noch im Ausland leben (§ 81a Abs. 1 AufenthG). Für Personen in Deutschland bereitet relokate den Antrag bei der örtlichen Ausländerbehörde vor. Mit nationalem Visum oder Aufenthaltserlaubnis ist das in der Regel ohne Ausreise möglich (§ 39 Nr. 1 AufenthV), sofern der bisherige Titel den Wechsel nicht ausschließt. Wer nur besuchsweise in Deutschland ist, etwa für ein Vorstellungsgespräch, und weiter im Ausland lebt, kann das Verfahren nutzen; das Visum wird dann bei der Auslandsvertretung beantragt. Mit einem Schengen-Visum oder bei einem visumfreien Kurzaufenthalt ist in der Regel ein Visum aus dem Ausland nötig; die engen Ausnahmen (§ 39 Nr. 3 AufenthV) klärt relokate mit der Behörde.

Was, wenn die Person nicht für das beschleunigte Verfahren infrage kommt?

relokate erkennt das in der Eignungsprüfung und bereitet den passenden Weg vor, zum Beispiel einen Titelwechsel in Deutschland, das reguläre Visumverfahren mit Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wo ihre Zustimmung nötig ist (§ 36 Abs. 3 BeschV), oder die Zustimmung zu jeder Beschäftigung nach § 26 BeschV, etwa die Westbalkanregelung. Manchmal ist über einen anderen Aufenthaltszweck trotzdem das beschleunigte Verfahren möglich, etwa über die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d) oder den Weg für Berufserfahrene (§ 19c Abs. 2 i. V. m. § 6 BeschV).

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relokate prüft, ob das beschleunigte Fachkräfteverfahren oder ein direkter Visumantrag mit Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit für Ihren Fall schneller ist.