§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV

Fachkräfte ohne Anerkennung einstellen: der Weg über § 19c AufenthG

Sie haben jemanden mit vielen Jahren Erfahrung gefunden, aber die Ausbildung aus dem Ausland ist in Deutschland nicht anerkannt? Unter Umständen können Sie die Person trotzdem einstellen. Bei Spezialist:innen mit unternehmensspezifischem Know-how kann die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, ohne Anerkennung und ohne feste Gehaltsgrenze.

Kurz gesagt

Unternehmen können Spezialist:innen einstellen, deren ausländischer Abschluss in Deutschland nicht anerkannt ist, wenn sie für eine qualifizierte Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt. Grundlage ist § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV: eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Die Bundesagentur prüft, ob Gehalt und Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten; eine Anerkennung, eine ZAB-Bestätigung oder eine feste Gehaltsgrenze gibt es dabei nicht.

Rechtsgrundlagen geprüft auf gesetze-im-internet.de und in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (Stand 12/2024) am 22. Oktober 2026.

Martin Gawlak, FoodspringNadine Heinemann, MarquardtKatja Szonn, MedwingEmilie Declercq-Lienard, CODE University

Vertrauen von HR-Teams bei KoRo, Marquardt, Medwing & CODE

5,0 bei Google · 77 Bewertungen

Aus den Fällen von relokate · Stand Oktober 2026

In den Fällen von relokate bewährt: Spezialist:innen in Luftfahrt und MRO

relokate hat bereits mehrere Spezialist:innen in diesen Rollen erfolgreich nach Deutschland geholt. Mechaniker:innen für Räder und Bremsen und Fluggerätmechaniker:innen kamen über denselben Spezialisten-Weg (§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV) wie im Beispiel unten.

Flugzeuglackierer:in

Lackierung und Beschichtung von Flugzeugen und Bauteilen

Mechaniker:in für Räder und Bremsen

Überholung von Rädern und Bremsen in der Komponentenwerkstatt

Fluggerätmechaniker:in

Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen

Fall von relokate: Flugzeuglackierer:in bei einem Luftfahrtunternehmen in Hamburg

  • Berufsausbildung aus dem Ausland, in Deutschland nicht anerkannt; viele Jahre Erfahrung in der Luftfahrtindustrie.
  • Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 36 Abs. 3 BeschV) nach § 39 AufenthG i. V. m. § 19c Abs. 1 AufenthG und § 3 Nr. 3 BeschV.
  • Die Vorabzustimmung kam rund zwei Wochen, nachdem die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis bei der Bundesagentur eingegangen war.
  • Sie gilt für diese Person und diese Stelle, bundesweit; die Bundesagentur ist nach eigener Aussage neun Monate daran gebunden.
  • Die Hamburger Ausländerbehörde hat bestätigt, dass auch das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) für den Fall offensteht.

Erfahrung von relokate, Oktober 2026. Jeder Fall wird einzeln entschieden.

Drei Wege ohne deutsche Anerkennung

Rechtlich ist Fachkraft, wer eine deutsche oder eine als gleichwertig festgestellte ausländische Berufsausbildung hat oder einen deutschen, einen anerkannten oder einen einem deutschen vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss (§ 18 Abs. 3 AufenthG). Ist eine Berufsausbildung aus dem Ausland nicht als gleichwertig festgestellt, scheidet die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte nach § 18a AufenthG aus, auch wenn die Person in der Praxis als Fachkraft arbeitet. Bei einem Hochschulabschluss genügt dagegen die Vergleichbarkeit (z. B. laut anabin oder ZAB-Zeugnisbewertung); dann kommen § 18b oder die Blaue Karte EU in Betracht, das prüft relokate zuerst. In IT-Berufen kann die Blaue Karte EU auch ohne Hochschulabschluss möglich sein, mit mindestens drei Jahren IT-Berufserfahrung aus den letzten sieben Jahren (§ 18g Abs. 2 AufenthG). § 19c AufenthG regelt die Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft, und zwar auf drei Wegen:

Spezialisten-Weg

§ 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV

Für wen
Spezialist:innen mit besonderen, vor allem unternehmensspezifischen Kenntnissen für eine qualifizierte Beschäftigung, z. B. in Luftfahrt und MRO.
Was Sie brauchen
Ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung und Nachweise der Spezialkenntnisse: Jahre in der Rolle, Arbeitszeugnisse, Zertifikate. Keine Anerkennung, keine ZAB-Bestätigung.
Bundesagentur für Arbeit
Zustimmung nötig, nach Ermessen der Bundesagentur. Vorabzustimmung möglich (§ 36 Abs. 3 BeschV).
Gehalt
Keine feste Grenze. Gehalt und Bedingungen nicht ungünstiger als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 Abs. 3 AufenthG). Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur kann das Gehalt zudem ein Anhaltspunkt für die Spezialkenntnisse sein; es soll dem einer Person mit mehrjähriger Berufserfahrung oder erheblicher Verantwortung entsprechen.

Weg über Berufserfahrung

§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV

Für wen
Personen mit mindestens zwei Jahren Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren, die sie zu der Tätigkeit befähigt.
Was Sie brauchen
Ein Berufsabschluss (mindestens zwei Jahre Ausbildung) oder Hochschulabschluss, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist und von einer fachkundigen inländischen Stelle wie der ZAB bestätigt wird, oder ein Berufsabschluss einer deutschen Auslandshandelskammer (AHK). IT-Berufe sind von der Qualifikationsanforderung ausgenommen.
Bundesagentur für Arbeit
Zustimmung nötig.
Gehalt
Mindestens 45.630 € im Jahr (2026), außer der Arbeitgeber ist tarifgebunden und zahlt nach Tarif. Ab 45 bei der ersten Zustimmung: mindestens 55.770 € (2026) oder eine angemessene Altersversorgung (§ 1 Abs. 2 BeschV).

Öffentliches Interesse

§ 19c Abs. 3 AufenthG

Für wen
Begründete Einzelfälle mit einem öffentlichen, insbesondere regionalen, wirtschaftlichen oder arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Beschäftigung.
Was Sie brauchen
Eine gut begründete Darlegung des öffentlichen Interesses; die Behörden entscheiden im Einzelfall.
Bundesagentur für Arbeit
Zustimmung nötig (§ 39 Abs. 3 AufenthG).
Gehalt
Keine feste Grenze. Gehalt und Bedingungen nicht ungünstiger als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten.

Ebenfalls prüfenswert: die Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG) für einen Abschluss, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist (mindestens zweijährige Berufsausbildung oder Hochschulabschluss) und von einer fachkundigen inländischen Stelle bestätigt wird, mit mindestens A2-Deutsch, einem Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung und einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das Anerkennungsverfahren spätestens nach der Einreise unverzüglich einzuleiten; die Anerkennung läuft dann neben der Beschäftigung. Die Westbalkanregelung (§ 26 Abs. 2 BeschV): Staatsangehörige von sechs Staaten, Zustimmung mit Vorrangprüfung, bis zu 50.000 Zustimmungen im Jahr; eine Kürzung auf 25.000 ist geplant, aber nicht in Kraft. § 26 Abs. 1 BeschV: Staatsangehörige von Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, dem Vereinigten Königreich und den USA, jede Beschäftigung, Zustimmung mit Vorrangprüfung, ohne Kontingent. Und die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte (§ 18a AufenthG), sobald ein Abschluss anerkannt ist.

So arbeitet relokate mit Ihnen: 3 Schritte

  1. Ihren Bedarf verstehen

    Ein Gespräch, in dem relokate Ihren Bedarf versteht und prüft, ob der Fall grundsätzlich funktioniert.

  2. Vorabzustimmung mit einem Talent

    relokate holt die Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit mit einem Talent für die Stelle ein, bevor ein Arbeitsvertrag unterschrieben wird. Die Bundesagentur weist selbst darauf hin, dass eine Vorabzustimmung das Verfahren nicht generell beschleunigt; relokate nutzt sie, damit Sie vor der Vertragsunterschrift Sicherheit haben.

  3. Erst der Vertrag, dann das Visum

    Erst dann unterschreiben Sie den Arbeitsvertrag, und relokate setzt das Visumverfahren fort: regulär oder beschleunigt (§ 81a), je nach Land, gewünschtem Zeitplan und Fall.

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Social Recruiting: den Talentpool füllen

Viele Unternehmen starten für diese Rollen eine Social-Recruiting-Kampagne und füllen so ihren Talentpool. Weil der Weg nicht von einer deutschen Anerkennung abhängt, können sich erfahrene Spezialist:innen auch dann bewerben, wenn ihre Ausbildung hier nie anerkannt würde.

Bevor Sie Zeit in Interviews stecken, prüft relokate die Kandidat:innen gegen den Weg. So sprechen Sie nur mit Menschen, die realistisch einen Aufenthaltstitel bekommen können.

Was relokate je Kandidat:in prüft

  • Jahre in genau dieser Rolle, und wo
  • Die Spezial- und unternehmensspezifischen Kenntnisse, die Ihre Stelle braucht
  • Arbeitszeugnisse und Zertifikate, die das belegen
  • Gehalt und Arbeitszeit mindestens wie bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten, auf dem Niveau erfahrener Spezialist:innen
  • Lizenzen, die die Rolle braucht, z. B. EASA Part-66
Screening-Fragen für Ihre Kampagne stehen im Playbook.

Welche Rollen passen?

In den Fällen von relokate umgesetzt

  • Flugzeuglackierer:in
  • Mechaniker:innen für Räder und Bremsen
  • Fluggerätmechaniker:innen

Im Einzelfall prüfenswert

  • Industrielackierer:innen und Beschichtungsspezialist:innen
  • Instandhaltungstechniker:innen für bestimmte Maschinen
  • Spezialisierte Schweißer:innen

Das sind Beispiele, keine Zusage einer Zustimmung. relokate prüft jeden Fall einzeln: Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet über jede Stelle nach Ermessen, einen Anspruch auf Zustimmung gibt es nicht.

Was Sie vorher wissen sollten

Eine Person, eine Stelle

Die Vorabzustimmung gilt für eine bestimmte Person und eine bestimmte Stelle. Für eine andere Person oder eine andere Stelle braucht es eine neue Zustimmung. Im Hamburger Fall von relokate gilt sie bundesweit, und die Bundesagentur ist nach eigener Aussage neun Monate daran gebunden. Innerhalb dieser Frist muss das Visum erteilt sein; ein rechtzeitiger Antrag reicht nicht.

Gehalt und Bedingungen werden geprüft

Die Stelle muss eine qualifizierte Beschäftigung sein, für die Fertigkeiten und Kenntnisse nötig sind, wie man sie in einer qualifizierten (mindestens zweijährigen) Berufsausbildung oder einem Studium erwirbt (§ 2 Abs. 12b AufenthG); eine Helfertätigkeit reicht nicht. Gehalt und Bedingungen dürfen nicht ungünstiger sein als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 Abs. 3 AufenthG). Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur kann das Gehalt zudem ein Anhaltspunkt für die Spezialkenntnisse sein: Es soll dem einer Person mit mehrjähriger Berufserfahrung oder erheblicher Verantwortung entsprechen.

Die Botschaft entscheidet

Die Zustimmung der Bundesagentur, auch die Vorabzustimmung, ist ein Verwaltungsinternum (BVerwG, 19. November 2019, 1 C 41.18). Über das Visum entscheidet die Auslandsvertretung; eine Vorabzustimmung ist also keine Visumgarantie.

Lizenzen können Voraussetzung sein

Setzt die Stelle eine Berufsausübungserlaubnis voraus, darf der Aufenthaltstitel erst erteilt werden, wenn sie erteilt oder zugesagt ist (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG); ob eine nötig ist, teilt der Arbeitgeber der Bundesagentur mit (§ 39 Abs. 4 AufenthG). In der Luftfahrt braucht freigabeberechtigtes Personal, das Luftfahrzeuge nach der Instandhaltung freigibt, grundsätzlich eine Lizenz nach Teil-66 (EASA Part-66); zuständig ist in Deutschland das Luftfahrt-Bundesamt. Klären Sie das je Rolle, z. B. mit oder ohne Freigabeberechtigung, bevor die Erklärung eingereicht wird.

Die lange Sicht

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu vier Jahre erteilt (§ 18 Abs. 4 AufenthG). Nach fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis ist eine Niederlassungserlaubnis möglich, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 9 AufenthG erfüllt sind, darunter 60 Monate Rentenbeiträge und Deutsch auf Niveau B1.

Kostenloses Playbook · PDF auf Englisch

Das Playbook zum Spezialisten-Weg

Fachkräfte ohne deutsche Anerkennung einstellen: die Details, die nicht auf dieser Seite stehen.

Das steht drin

  • Entscheidungsbaum: § 19c Abs. 1, § 19c Abs. 2, § 19c Abs. 3, § 16d Abs. 3, § 26 BeschV, § 18a oder die Blaue Karte EU für IT
  • Worauf die Bundesagentur für Arbeit in der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis achtet, mit Dos and Don'ts
  • Unterlagen-Checkliste für Arbeitgeber und Kandidat:in
  • Die 3 Schritte von relokate im Detail
  • Social Recruiting: Kampagnen so aufsetzen, dass die Bewerber:innen zum Weg passen, mit Screening-Fragen
  • Kurze FAQ
Kostenlos: PDF-Playbook

Playbook: Fachkräfte ohne deutsche Anerkennung einstellen

Für HR-Teams und Führungskräfte. PDF auf Englisch, Stand Oktober 2026.

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Häufige Fragen zu § 19c AufenthG

Was ist das „19c-Visum“?

Gemeint ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG: Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Absatz 1 erfasst Beschäftigungen, die die Beschäftigungsverordnung (BeschV) zulässt, etwa Spezialist:innen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen (§ 3 Nr. 3 BeschV); Absatz 2 Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 6 BeschV); Absatz 3 begründete Einzelfälle mit öffentlichem Interesse. Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt, in Deutschland erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.

Was ist der Unterschied zwischen § 19c Abs. 1 und Abs. 2?

§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV ist der Weg über die Berufserfahrung: mindestens zwei Jahre Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren, ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist und von einer fachkundigen inländischen Stelle wie der ZAB bestätigt wird (alternativ ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer), und ein Gehalt von mindestens 45.630 € (2026), außer der Arbeitgeber ist tarifgebunden und zahlt nach Tarif (ab 45 bei der ersten Zustimmung mindestens 55.770 € oder eine angemessene Altersversorgung). § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV ist der Spezialisten-Weg: besondere, vor allem unternehmensspezifische Kenntnisse für eine qualifizierte Beschäftigung, ohne ZAB-Bestätigung und ohne feste Gehaltsgrenze. Beide brauchen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Der Weg über die Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2) im Detail →

Gibt es eine Gehaltsgrenze?

Nicht bei § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Gehalt und Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 Abs. 3 AufenthG). Eine Mindestsumme gibt es nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (19c.3.4) kann das Gehalt aber ein Anhaltspunkt für die Spezialkenntnisse sein: Es soll dem einer Person mit mehrjähriger Berufserfahrung oder erheblicher Verantwortung entsprechen, und eine deutlich höhere Bezahlung als bei einer regulären Fachkraft spricht für besondere Kenntnisse. Die Bundesagentur prüft jeden Einzelfall. Beim Weg über die Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) gilt eine Grenze von 45 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also 45.630 €, außer der Arbeitgeber ist tarifgebunden und zahlt nach Tarif; nimmt die Person die Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres auf, verlangt § 1 Abs. 2 BeschV für die erste Zustimmung mindestens 55.770 € (2026), es sei denn, sie weist eine angemessene Altersversorgung nach.

Braucht die Person eine Anerkennung ihres Abschlusses?

Nein. § 19c Abs. 1 AufenthG gilt unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Die Stelle selbst muss eine qualifizierte Beschäftigung sein, und die Person muss die Spezialkenntnisse mitbringen, die dafür nötig sind, meist belegt durch Jahre in der Rolle, Arbeitszeugnisse und Zertifikate. Erlaubnisse für reglementierte Tätigkeiten, etwa eine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in der Luftfahrt, laufen in einem eigenen Verfahren; setzt die Stelle eine solche Erlaubnis voraus, muss sie aber erteilt oder zugesagt sein, bevor der Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).

Bekommen wir die Vorabzustimmung, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben ist?

Ja, das ist möglich. Nach § 36 Abs. 3 BeschV soll die Bundesagentur für Arbeit schon vor der Zustimmungsanfrage von Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die nötigen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. Die Auskünfte erteilen Sie in der Regel mit der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Ob sie zustimmt, entscheidet die Bundesagentur nach Ermessen. So arbeitet relokate: erst die Vorabzustimmung, dann der Vertrag, dann das Visum. Im Hamburger Fall von relokate kam die Vorabzustimmung rund zwei Wochen, nachdem die Erklärung des Arbeitgebers bei der Bundesagentur eingegangen war.

Gilt das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) auch für § 19c?

§ 81a AufenthG nennt die Wege für Fachkräfte und erstreckt das Verfahren auf sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 81a Abs. 5). Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zählen dazu § 19c Abs. 2, § 19c Abs. 3 und § 19c Abs. 1 i. V. m. § 3 BeschV. Durchgeführt und entschieden wird das Verfahren von der Ausländerbehörde: Im Hamburger Fall von relokate hat sie bestätigt, dass das beschleunigte Verfahren offensteht. Anderswo klärt relokate das vor dem Start mit der zuständigen Stelle.

So funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren →

Muss die Person Deutsch sprechen?

§ 19c Abs. 1 AufenthG und § 3 Nr. 3 BeschV verlangen keine Deutschkenntnisse. Ob die Stelle Deutsch braucht, entscheiden Sie als Arbeitgeber. Später wird Deutsch wichtig: Für eine Niederlassungserlaubnis ist in der Regel Deutsch auf Niveau B1 nötig (§ 9 Abs. 2 AufenthG).

Wie lange dauert es?

Eine gesetzliche Gesamtdauer gibt es nicht. Das Gesetz setzt Fristen für einzelne Schritte. Fragt die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung, gilt diese als erteilt, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von zwei Wochen weitere Informationen anfordert; im beschleunigten Verfahren verkürzt sich die Frist auf eine Woche (§ 36 Abs. 2 BeschV). Liegt die Vorabzustimmung schon vor, muss die Bundesagentur in der Regel nicht erneut beteiligt werden. Nur im beschleunigten Verfahren gilt außerdem: Sobald die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zum Visum vorliegt (§ 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG) und die Person einen Termin angefragt hat, bietet die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin an und entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen nach vollständigem Antrag (§ 31a AufenthV). Wie lange die Ausländerbehörde vorher prüft, hängt von der Stadt ab. Für eine Vorabzustimmung der Bundesagentur, die der Arbeitgeber direkt beantragt (§ 36 Abs. 3 BeschV), gibt es keine feste Frist; im Hamburger Fall von relokate kam sie rund zwei Wochen nach der Erklärung des Arbeitgebers.

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