Was ist das „19c-Visum“?
Gemeint ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG: Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Absatz 1 erfasst Beschäftigungen, die die Beschäftigungsverordnung (BeschV) zulässt, etwa Spezialist:innen mit unternehmensspezifischen Kenntnissen (§ 3 Nr. 3 BeschV); Absatz 2 Personen mit ausgeprägter Berufserfahrung (§ 6 BeschV); Absatz 3 begründete Einzelfälle mit öffentlichem Interesse. Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt, in Deutschland erteilt die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis.
Was ist der Unterschied zwischen § 19c Abs. 1 und Abs. 2?
§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV ist der Weg über die Berufserfahrung: mindestens zwei Jahre Berufserfahrung aus den letzten fünf Jahren, ein Berufs- oder Hochschulabschluss, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist und von einer fachkundigen inländischen Stelle wie der ZAB bestätigt wird (alternativ ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer), und ein Gehalt von mindestens 45.630 € (2026), außer der Arbeitgeber ist tarifgebunden und zahlt nach Tarif (ab 45 bei der ersten Zustimmung mindestens 55.770 € oder eine angemessene Altersversorgung). § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV ist der Spezialisten-Weg: besondere, vor allem unternehmensspezifische Kenntnisse für eine qualifizierte Beschäftigung, ohne ZAB-Bestätigung und ohne feste Gehaltsgrenze. Beide brauchen die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Der Weg über die Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2) im Detail →Gibt es eine Gehaltsgrenze?
Nicht bei § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 3 Nr. 3 BeschV. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob Gehalt und Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten (§ 39 Abs. 3 AufenthG). Eine Mindestsumme gibt es nicht. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (19c.3.4) kann das Gehalt aber ein Anhaltspunkt für die Spezialkenntnisse sein: Es soll dem einer Person mit mehrjähriger Berufserfahrung oder erheblicher Verantwortung entsprechen, und eine deutlich höhere Bezahlung als bei einer regulären Fachkraft spricht für besondere Kenntnisse. Die Bundesagentur prüft jeden Einzelfall. Beim Weg über die Berufserfahrung (§ 19c Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 6 BeschV) gilt eine Grenze von 45 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also 45.630 €, außer der Arbeitgeber ist tarifgebunden und zahlt nach Tarif; nimmt die Person die Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres auf, verlangt § 1 Abs. 2 BeschV für die erste Zustimmung mindestens 55.770 € (2026), es sei denn, sie weist eine angemessene Altersversorgung nach.
Braucht die Person eine Anerkennung ihres Abschlusses?
Nein. § 19c Abs. 1 AufenthG gilt unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Die Stelle selbst muss eine qualifizierte Beschäftigung sein, und die Person muss die Spezialkenntnisse mitbringen, die dafür nötig sind, meist belegt durch Jahre in der Rolle, Arbeitszeugnisse und Zertifikate. Erlaubnisse für reglementierte Tätigkeiten, etwa eine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in der Luftfahrt, laufen in einem eigenen Verfahren; setzt die Stelle eine solche Erlaubnis voraus, muss sie aber erteilt oder zugesagt sein, bevor der Aufenthaltstitel erteilt wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG).
Bekommen wir die Vorabzustimmung, bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben ist?
Ja, das ist möglich. Nach § 36 Abs. 3 BeschV soll die Bundesagentur für Arbeit schon vor der Zustimmungsanfrage von Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde zustimmen oder prüfen, ob die arbeitsmarktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die nötigen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren dadurch beschleunigt wird. Die Auskünfte erteilen Sie in der Regel mit der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Ob sie zustimmt, entscheidet die Bundesagentur nach Ermessen. So arbeitet relokate: erst die Vorabzustimmung, dann der Vertrag, dann das Visum. Im Hamburger Fall von relokate kam die Vorabzustimmung rund zwei Wochen, nachdem die Erklärung des Arbeitgebers bei der Bundesagentur eingegangen war.
Gilt das beschleunigte Fachkräfteverfahren (§ 81a) auch für § 19c?
§ 81a AufenthG nennt die Wege für Fachkräfte und erstreckt das Verfahren auf sonstige qualifizierte Beschäftigte (§ 81a Abs. 5). Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zählen dazu § 19c Abs. 2, § 19c Abs. 3 und § 19c Abs. 1 i. V. m. § 3 BeschV. Durchgeführt und entschieden wird das Verfahren von der Ausländerbehörde: Im Hamburger Fall von relokate hat sie bestätigt, dass das beschleunigte Verfahren offensteht. Anderswo klärt relokate das vor dem Start mit der zuständigen Stelle.
So funktioniert das beschleunigte Fachkräfteverfahren →Muss die Person Deutsch sprechen?
§ 19c Abs. 1 AufenthG und § 3 Nr. 3 BeschV verlangen keine Deutschkenntnisse. Ob die Stelle Deutsch braucht, entscheiden Sie als Arbeitgeber. Später wird Deutsch wichtig: Für eine Niederlassungserlaubnis ist in der Regel Deutsch auf Niveau B1 nötig (§ 9 Abs. 2 AufenthG).
Wie lange dauert es?
Eine gesetzliche Gesamtdauer gibt es nicht. Das Gesetz setzt Fristen für einzelne Schritte. Fragt die Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit um Zustimmung, gilt diese als erteilt, wenn die Bundesagentur nicht innerhalb von zwei Wochen weitere Informationen anfordert; im beschleunigten Verfahren verkürzt sich die Frist auf eine Woche (§ 36 Abs. 2 BeschV). Liegt die Vorabzustimmung schon vor, muss die Bundesagentur in der Regel nicht erneut beteiligt werden. Nur im beschleunigten Verfahren gilt außerdem: Sobald die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde zum Visum vorliegt (§ 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG) und die Person einen Termin angefragt hat, bietet die Auslandsvertretung innerhalb von drei Wochen einen Termin an und entscheidet in der Regel innerhalb von drei Wochen nach vollständigem Antrag (§ 31a AufenthV). Wie lange die Ausländerbehörde vorher prüft, hängt von der Stadt ab. Für eine Vorabzustimmung der Bundesagentur, die der Arbeitgeber direkt beantragt (§ 36 Abs. 3 BeschV), gibt es keine feste Frist; im Hamburger Fall von relokate kam sie rund zwei Wochen nach der Erklärung des Arbeitgebers.
Social Recruiting: den Talentpool füllen
Viele Unternehmen starten für diese Rollen eine Social-Recruiting-Kampagne und füllen so ihren Talentpool. Weil der Weg nicht von einer deutschen Anerkennung abhängt, können sich erfahrene Spezialist:innen auch dann bewerben, wenn ihre Ausbildung hier nie anerkannt würde.
Bevor Sie Zeit in Interviews stecken, prüft relokate die Kandidat:innen gegen den Weg. So sprechen Sie nur mit Menschen, die realistisch einen Aufenthaltstitel bekommen können.
Was relokate je Kandidat:in prüft
- Jahre in genau dieser Rolle, und wo
- Die Spezial- und unternehmensspezifischen Kenntnisse, die Ihre Stelle braucht
- Arbeitszeugnisse und Zertifikate, die das belegen
- Gehalt und Arbeitszeit mindestens wie bei vergleichbaren inländischen Beschäftigten, auf dem Niveau erfahrener Spezialist:innen
- Lizenzen, die die Rolle braucht, z. B. EASA Part-66
Screening-Fragen für Ihre Kampagne stehen im Playbook.